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Rürup – Rente 
Die staatlich subventionierte Rürup-Rente wurde von dem Ökonom Bert Rürup initiiert und 2005 eingeführt. Es handelt sich um eine aus privaten Beiträgen angesparte Rentenversicherung, deren Beiträge in der Ansparphase gestaffelt steuerlich begünstigt werden, dafür jedoch im Rentenalter versteuert werden müssen. Die steuerliche Absetzbarkeit: Steuerjahr: 2005: 60 % - 2006: 62 % - 2007: 64 % - 2008: 66 % - 2009: 68 % 2010: 70 % - 2011: 72 % - 2012: 74 % - 2013: 76 % - 2014: 78 % 2015: 80 % - 2016: 82 % - 2017: 84 % - 2018: 86 % - 2019: 88 % 2020: 90 % - 2021: 92 % - 2022: 94 % - 2023: 96 % - 2024: 98 % 2025: 100 % Die Rürup-Rente wird als Leibrente bezeichnet und kann, wie die gesetzliche Rentenversicherung, nur verrentet werden. Es besteht kein Kapitalwahlrecht. Angeboten wird sie als konventionelle Kapital-Rentenversicherung oder fondsgebundene Rentenversicherung. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die angesparten Beiträge im Rentenalter ausschließlich zur Altersvorsorge verwendet und nicht für andere Zwecke ausgegeben werden. Denn dies hätte zur Folge, dass Versicherungsnehmer im Rentenalter doch wieder die Staatskasse belasten würden. Wie wirkt sich die Rürup-Rente steuerlich aus? Die Beiträge der Rürup-Rentenverträge werden ab 2005 beginnend mit 60% steuerlich begünstigt. Diese Steuerbegünstigung steigert sich jährlich um 2%, bis im Jahre 2025 100% der Beiträge steuerlich absetzbar sind. Ab 2005 abgeschlossene Rürup-Rentenverträge müssen 2005 mit 50% der Leistung, anschließend bis 2020 um jeweils 2% steigend, versteuert werden. Hier greift das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung. Während des Arbeitslebens die Beiträge absetzen, weil zu dieser Zeit der steuerliche Aufwand meist höher ist, und im Rentanalter die Leistung vesteuern, wenn die steuerliche Belastung nicht mehr so hoch ist, durch die wahrscheinlich niedrigeren Einkünfte. Die Intention besteht darin, Arbeitnehmer zu entlasten und Rentnern (die dann in der Regel einen geringeren Steuersatz haben) mehr steuerliche Verantwortung zu übertragen. Die Höchstgrenzen betragen für Ledige 20.000 € pro Jahr und für Verheiratete 40.000 € pro Jahr. Bis zu diesem Höchstbeitrag gilt die steuerliche Absetzbarkeit (Sonderausgabenabzug).
Neben den Beiträgen zu einer Rürup-Rente können auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht werden, und auch Beiträge zu Versorgungswerken (Anwälte, Ärzte, Presse, Steuerberater, Architekten etc.) wenn es sich hierbei um Leibrenten handelt. Im Leistungsfall bei Rentenbezug ist die Rente aus einem Rürup-Vertrag steuerpflichtig. Die Nachsteuerrendite ergibt sich am Ende aus der prozentualen Steuereinsparung während der Vertragslaufzeit und dem Steueranteil auf die Rente nach Rentenbeginn. Für welche Zielgruppe ist sie geeignet? Die Rürup-Rente bietet Selbständigen mit relativ hoher Steuerbelastung die Möglichkeit, eine steuerbegünstigte Altersvorsorge aufzubauen. Angestellte sparen mit der Rürup-Rente zusätzliches Vermögen für die Altersvorsorge an und nutzen die steuerliche Förderung mit dem neuen Sonderausgaben-Höchstbetrag, der bei 20.000,- € pro Person und Jahr liegt. Da die Auszahlung der Rürup-Rente erst im Rentenalter und dann als Rente erfolgt, handelt es sich bei dem angesparten Geld laut Sozialgesetzbuch nicht um „verwertbares Vermögen“. Daher kann es in der Ansparphase nicht gepfändet werden. Wurde der Vertrag vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Leistungen) abgeschlossen, dann ist er nicht auf diese Leistungen anrechenbar. Vor Rentenbeginn kann ein Rürup-Vertrag nicht aufgelöst werden. Die wichtigsten Punkte im Überblick: 1. Der Versicherungsnehmer kann sich mit staatlicher Förderung (unter Vorsorgeaufwendungen) eine Altersvorsorge aufbauen. 2. Das angesparte Kapital eines Rürup-Rentenvertrages bleibt bei Arbeitslosigkeit unangetastet. Es wird also bei Antrag auf Arbeitslosengeld II nicht zum Vermögen hinzugerechnet, die Altersvorsorge bleibt erhalten. 3. In der Ansparphase können Rürup-Verträge nicht gepfändet werden. In der Rentenphase können lediglich die Beträge gepfändet werden, die die Pfändungsgrenzen überschreiten. 4. Zwar ist die Rürup-Rente eine Leibrente, deren eingezahltes Kapital verfällt, wenn der Sparer stirbt. Doch bieten einige Gesellschaften Zusatzversicherungen als Hinterbliebenenrenten und eine steuerlich nicht geförderte Beitragsrückgewähr an. 5. Die Auszahlung der Rürup-Renten kann ab dem 60. Lebensjahr erfolgen, Kapitalwahlrecht und Rentengarantiezeit gibt es nicht.
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